Entscheidungstext nº 1Ob262/97d of Oberster Gerichtshof, October 14, 1997
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton H*****, vertreten durch Dr.Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten, wider die beklagte Partei Hans-Peter K*****, vertreten durch Dr.Raimund Noichl und Dr.Manfred Monitzer, Rechtsanwälte in Kirchberg in Tirol, wegen Unterlasung (Streitwert 70.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 23.April 1997, GZ 4 R 71/97p-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hopfgarten vom 19.November 1996, GZ 2 C 878/95k-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 1Ob262/97d of Oberster Gerichtshof, October 14, 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus in Brixen im Thale. Der Beklagte betreibt auf seiner unmittelbar benachbarten Liegenschaft ein Gasthaus. Unter dem Haus des Klägers befinden sich zwei Kellerräume, die lediglich - über einen schmalen Gang - vom Gasthaus des Beklagten erreichbar sind. Sie verfügen über alte Gewölbe und Wandstärken von 50 bis 55 cm. Aufgrund alter Rechte steht dem Beklagten das unentgeltliche Recht zu, diese Kellerräume zu benützen. Art und Zeitpunkt der Rechtseinräumung sind nicht feststellbar. Das Benützungsrecht unterliegt weder einer privatrechtlichen noch einer konkret ausgesprochenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung. Die Kellerräume wurden und werden von den Gasthausbetreibern seit jeher als Lagerräume verwendet. Seit Beginn der 60-iger Jahre fanden jedoch zumindest einmal jährlich "Kaffeekränzchen" bzw andere Veranstaltungen statt, die gegen 15,00 Uhr begannen und bis in die frühen Morgenstunden des folgenden Tags dauerten. Dabei wurde "te...See the full content of this document
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