Entscheidungstext nº 4Ob184/97f of Oberster Gerichtshof, September 23, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine K*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V***** GmbH & Co KG, 2. V***** GmbH, *****beide vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. April 1997, GZ 4 R 311/96a-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13.November 1996, GZ 38 Cg 72/96s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob184/97f of Oberster Gerichtshof, September 23, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, sodaß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigenden Ausspruches - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches der Klägerin gegenüber den beklagten Parteien auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin unter Verletzung deren berechtigter Interessen wird den beklagten Parteien ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils geboten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren jeweilige Einwilligung zu unterlassen, wenn gleichzeitig im Begleittext zur Bildveröffentlichung die Klägerin der ihr angelasteten strafbaren Handlungen des Quälens oder Mißhandelns oder Peinigens eines ihrer Kinder, des Vernachlässigens einer Pflegebedürftigen oder der Einschränkung der persönlichen Freiheit eines ihrer Kinder vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteilsspruches als überführt oder schuldig hingestellt und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird.

Das Mehrbegehren, dieses Gebot auch für den Fall zu erlassen, daß gleichzeitig im Bildtext zur Veröffentlichung der Klägerin (nur) angelastet wird, im Verdacht des Quälens oder Mißhandelns oder Peinigens eines ihrer Kinder, des Vernachlässigens einer Pflegebedürftigen oder der Einschränkung der persönlichen Freiheit eines ihrer Kinder zu stehen, sofern diese Bildveröffentlichungen nicht auf Ersuchen der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Aufklärung der Straftaten erfolgt sind, oder wenn die Bildveröffentlichung geeignet ist, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität der Klägerin als einer Person zu führen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sei, wird abgewiesen."

Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die auf den abweisenden Teil entfallenden, mit S 26.929,43 bestimmten Kosten des Pro...

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