Entscheidungstext nº 4Ob251/97h of Oberster Gerichtshof, September 23, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. O***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Christof W*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, 3. Markus K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 80.000,--), infolge Revisionsrekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Juli 1997, GZ 2 R 171/97g-22, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Mai 1997, GZ 9 Cg 80/97t-14, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob251/97h of Oberster Gerichtshof, September 23, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird hingegen Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit zu entfallen hat; im übrigen wird der Beschluß bestätigt.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin stellt ein Nagelhaftgel her, das sich durch Lichthärtung unter UV-Licht und weitgehende Säurefreiheit auszeichnet. Die Entwicklungsarbeiten erstreckten sich über etwa vier Jahre. Der Geschäftsführer der Klägerin war aufgrund seiner Ausbildung als Chemiker und seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich lichthärtender Chemikalien in der Lage, das Gel zu entwickeln. Die Klägerin war mit dem Gel seit 1988 auf dem Markt erfolgreich; die Unternehmen A***** und L***** waren Großkunden.

Auch andere Hersteller erzeugen lichthärtende Haftgels für die Finger- und Fußnägelkosmetik. Ihre Erzeugnisse unterscheiden sich jedoch nicht unerheblich von jenen der Klägerin. Amerikanische Hersteller erzeugen ihre Gels auf Acrylatbasis. Die Klägerin verwendet Methacrylat, welches wesentlich hautverträglicher is...

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