Entscheidungstext nº 4Ob183/97h of Oberster Gerichtshof, September 23, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei H***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Otto Dietrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000 S), Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 50.000) und Feststellung (Streitwert S 400.000), Gesamtstreitwert im Provisorialverfahren S 450.000, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.März 1997, GZ 4 R 254/96t-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 24.Juni 1996, GZ 3 Cg 156/94f-18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob183/97h of Oberster Gerichtshof, September 23, 1997

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren als unbekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen dahingehend abgeändert, daß es einschließlich seines unbekämpften und bestätigten Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Textilwaren der Marke "BLEIFREI" durch Preisvergleich mit "Anstatt-Preisen" unter Bezugnahme auf die Normalpreise in Vertriebsstellen anzubieten, in denen ein Normalpreisverkauf nicht oder nicht eine angemessene Zeit lang stattgefunden hat.

2. Die Klägerin wird er...

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