Entscheidungstext nº 6Ob2100/96h of Oberster Gerichtshof, September 11, 1997
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Erika P*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Prof.Hans Z*****, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2.) Sonja S*****, vertreten durch Dr.Alois Bixner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 57.600 S (Revisionsinteresse 36.000 S), infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.November 1995, GZ 3 R 226/95-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.Juni 1995, GZ 13 Cg 198/94m-67, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 6Ob2100/96h of Oberster Gerichtshof, September 11, 1997
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird in ihrem abändernden Teil dahin abgeändert, daß unter Einschluß ihres bestätigenden Teiles das Ersturteil wieder hergestellt wird.Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit je 17.580,96 S (darin 2.930,16 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit je 15.310 S (darin 2.000 S USt und 3.310 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Über das Vermögen der am 28.Juni 1977 im seinerzeitigen Handelsregister eingetragenen, ursprünglich mitbeklagten Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH & Co KG Serie VI (Serie 6) als atypische Kommanditgesellschaft und sogenannte Publikums- Kommanditgesellschaft in Salzburg (im folgenden Gemeinschuldnerin) wurde am 19.April 1990 der Konkurs eröffnet; Komplementärin der Gemeinschuldnerin war zunächst die Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteil GmbH, Komman- ditistin die Concentra Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (seit 2.März 1979 eine Aktiengesellschaft; im folgenden Treuhänderin). Als Komplementäre der Gemeinschuldnerin wurden am 4.Oktober 1977 der Erstbeklagte und am 12.Juli 1979 der am 16.April 1986 verstorbene Siegfried Günther Albert Rudolf S*****, dessen Alleinerbin die nunmehrige Zweitbeklagte ist, eingetragen. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde am 7.Jänner 1985 im seinerzeitgen Handelsregister eingetragen. Zuletzt war Komplementärin die Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GmbH & Co OHG.Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft (im folgenden auch nur KG) durch die Gesellschafter Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteil GmbH und der Treuhänderin lauten:" ...§ 3. Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken sowie Anteilen hievon, die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften. ....§ 6. Rechte des Kommanditisten. Alleinige Kommanditistin ist die .... (Treuhänderin). .... Der Komplementär ist daher nur berechtigt, Grundbesitz zu Gunsten der Gesellschaft (KG) zu erwerben, wenn die Bezahlung durch die Eigenmittel des Kommanditisten sichergestellt ist.§ 7. Besondere Verpflichtungen des Kommanditisten: ...4) Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten im Treuhandverhältnis gegenüber dem Zeichner von Hausanteilscheinen ergeben sich aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) üb...See the full content of this document
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