Entscheidungstext nº 8ObA91/97h of Oberster Gerichtshof, August 28, 1997
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 300.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1996, GZ 8 Ra 281/96v-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Mai 1996, GZ 14 Cga 297/94m-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 8ObA91/97h of Oberster Gerichtshof, August 28, 1997
Spruch
1.) Der Antrag der beklagten Partei gemäß Art 177 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage einzuholen, ob Art 4 Abs 1 der Richtlinie des Rates vom 14.2.1977 (77/187/EWG) im nationalen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar ist, wirdzurückgewiesen.2.) Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß dem Klagebegehren stattgegeben und festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei über den 31.3.1995 hinaus aufrecht fortbesteht.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 180.328,40 (darin S 26.681,40 Umsatzsteuer und S 20.240,- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war seit 14.9.1987 bei einem Unternehmen (im folgenden kurz: Veräußerer) beschäftigt, das in der Zeit vom 1.2.1994 bis 1.1.1995 alle Betriebsteile an die Beklagte übertrug. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Schreiben des Veräußerers vom 14.12.1994 zum 31.3.1995 gekündigt.Unternehmensgegenstand des Veräußerers war der einer Ein- und Verkaufsgenossenschaft. Der Kläger war in der EDV-Abteilung als Operator und Systembetreuer auf einen proprietären Computersystem der Marke HP 3000 beschäftigt. Er führte das gesamte System Operating durch, schrieb selbständig Prozeduren und erstellte auf Anforderung der Fachabteilungen spezielle Jobs. Er betreute die einzelnen PC's und führte bestimmte Servicearbeiten durch. Außer dem Kläger waren noch drei weitere Mitarbeiter in der EDV-Abteilung beschäftigt. Durch die Mitarbeiter der Abteilung wurde sämtliche Fachabteilungen im Bereich Warenwirtschaft betreut, das Rechnungswesen gehörte nicht zum Tätigkeitsbereich.Die Beklagte wurde im September 1993 gegründet, um...See the full content of this document
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