Entscheidungstext nº 1Ob235/97h of Oberster Gerichtshof, August 27, 1997

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alexander B*****, wider die beklagte Partei Christian M*****, wegen 1.892 S sA (hier: Verhängung einer Ordnungsstrafe) infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Zeugin Maria F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8.Jänner 1997, GZ 22 R 573/96p-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27.März 1996, 2 C 380/95t-25, bestätigt und über die Zeugin eine Ordnungsstrafe von 5.000 S verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob235/97h of Oberster Gerichtshof, August 27, 1997

Spruch

Das Rechtsmittel wird in Ansehung des bestätigenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Begründung:

Das Erstgericht verhängte in einem Zivilprozeß, dessen Gegenstand Schadenersatzansprüche (Ersatz der Kosten des Abschleppens eines vor der Garage des Klägers abgestellten Pkws des Beklagten) von 1.892 S sind, über eine vom Kläger namhaft gemachte Zeugin, die während ihrer Vernehmung den Verhandlungssaal verlassen hatte, gemäß § 333 ZPO eine Ord...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company