Entscheidungstext nº 11Os66/97 of Oberster Gerichtshof, August 05, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Attila Ki*****, Dipl.Ing.Georg R***** und Viktor Kl***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Mai 1996, GZ 12 b Vr 11.849/95-167, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, des Vertreters des Zollamtes Wien, Mag.Hacher, der Angeklagten und ihrer Verteidiger Dr.Ainedter und Dr.Winischhofer, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os66/97 of Oberster Gerichtshof, August 05, 1997

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Attila Ki***** und Dipl.Ing.Georg R***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, demgemäß und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung des Mitangeklagten Viktor Kl***** im Ausspruch über die Strafe des Wertersatzes aufgehoben und gemäß § 288 Abs 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG wird hinsichtlich Dipl.Ing.Attila Ki*****, Dipl.Ing.Georg R***** und Viktor Kl***** auf Wertersatz in Höhe von je 393.306 S, im Fall der Uneinbringlichkeit je vierzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe erkannt.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Der Berufung der Angeklagten wird dahin Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf je 4,8 Mio S, im Fall der Uneinbringlichkeit je vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird; mit ihren Berufungen gegen den Wertersatz werden die Angeklagten auf obige Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird der Berufung der Angeklagten Dipl.Ing.Attila Ki***** und Dipl.Ing.Georg R***** nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen (Viktor Kl***** betreffenden) Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 StPO enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Dipl.Ing.Atilla Ki*****, Dipl.Ing.Georg R***** und Viktor Kl***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben sie im Bereich des Zollamtes Wien von Anfang Juni 1985 bis 22.Juli 1986 im bewußten und gewollten Zusammenwirken in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlic...

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