Entscheidungstext nº 7Ob150/97b of Oberster Gerichtshof, July 23, 1997

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian N*****, vertreten durch Dr.Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Notburga O*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr.Klaus H*****, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.März 1997, GZ 4 R 23/97y-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Juni 1995, GZ 8 Cg 61/94f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 7Ob150/97b of Oberster Gerichtshof, July 23, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, jegliche Kontaktaufnahme zum Kläger sowohl brieflich, telefonisch als auch körperlich sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich des Klägers zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, den Kläger in seiner jeweiligen Ordination und privaten Unterkunft aufzusuchen und auf den Kläger vor der Ordination und vor dem Privathaus zu warten, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt S 84.462...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company