Entscheidungstext nº 15Os97/97 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG[, teils] als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 8 Vr 3298/95-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 15Os97/97 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 erster Fall SGG [teils] als Beteiligter nach § 12 dritter Fall SGG (I.) sowie des teilweise in der Entwicklungsphase des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehens nach § 16 Abs 1 zweiter, vierter und fünfter Fall SGG (II.) schuldig erkannt und zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er - soweit dies für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ist - zu I. zwischen 1992 [entgegen der in der Hauptverhandlung auf den Tatzeitbeginn 1990 mündlich ausgedehnten Anklage - vgl 449 oben/III -, was vom Staatsanwalt aber nicht bekämpft wird] und...

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