Entscheidungstext nº 8ObA190/97t of Oberster Gerichtshof, July 10, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Oskar B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** Großhandel-OHG, ***** vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 148.677,02 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1997, GZ 15 Ra 40/96p-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.November 1996, GZ 43 Cga 190/96m-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8ObA190/97t of Oberster Gerichtshof, July 10, 1997

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 21.2.1994 war der Kläger bei der beklagten Partei ab 1.4.1994 als angestellter Handelsreisender mit einem monatlichen Fixum und Provision beschäftigt; er kündigte sein dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden nur KV) unterliegendes Arbeitsverhältnis zum 30.6.1996, wobei er auf seine unterkollektivvertragliche Entlohnung hinwies und die Differenz (wenn auch ohne Nennung eines Betrages) binnen 14 Tagen forderte. Mit seiner am 2.9.1996 bei Gericht überreichten Klage forderte der Kläger die Entgeltdifferenz von S 148.478,02 brutto sA mit dem Vorbringen, unter Berücksichtigung seiner dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Berufsjahre von mehr als 20 Jahren gebühre ihm in der Beschäftigungsgruppe 3 des KV eine Nachzahlung in der Höhe des Klagsbetrages.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger habe weder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch danach seine Berufsjahre (Vordienstzeiten) erwähnt bzw einen Nachweis hiezu erbracht. Die Ansprüche aus der behaupteten unrichtigen...

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