Entscheidungstext nº 3Ob20/97f of Oberster Gerichtshof, July 09, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) L*****, 2.) Andreas P*****, beide vertreten durch Dr.Erhard Hackl und Dr.Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Harald H*****, 2.) Maria Rita H*****, beide vertreten durch Dr.Michael Buresch und Dr.Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch und Änderung eines Abtretungsvertrages infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25.Oktober 1996, GZ 12 R 171/96t-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 18.Juli 1996, GZ 7 C 7/96f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob20/97f of Oberster Gerichtshof, July 09, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Begründung:

Die Beklagten waren Gesellschafter der Firma S***** GmbH mit Sitz in Wien, und zwar der erste Beklagte mit einem einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 125.000,- und die zweite Beklagte mit einem einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 75.000,- entsprechenden Geschäftsanteil. Mit dem zwischen den Streitteilen als Notariatsakt geschlossenen Abtretungsvertrag von 28.12.1994 wurden diese Geschäftsanteile an die klagende GmbH abgetreten, wobei der Abtretungspreis S 250.000,- einerseits und S 150.000,- andererseits betrug und Ratenzahlung vereinbart wurde. Der zweite Kläger übernahm als Privatperson die Verpflichtung zur Bezahlung des Abtretungspreises von insgesamt S 400.000,- als Bürge und Zahler. Auf die Forderung des ersten Beklagten wurden von der Klägerin S 166.666,66 und auf die Forderung der zweiten Beklagten S 100.000,-

bezahlt. Mit den Beschlüssen des Erstge...

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