Entscheidungstext nº 3Ob2224/96x of Oberster Gerichtshof, July 09, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Margot P*****, vertreten durch Mag.Helmut Gruber, Rechtsanwalt in St.Johann in Tirol, wieder den Antragsgegner Stefan P*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner und Dr.Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24.Mai 1996, GZ 54 R 78/96h-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 25.März 1996, GZ 1 F 40, 50/95-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob2224/96x of Oberster Gerichtshof, July 09, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden auch aufgehoen, soweit sie die Entscheidung über das Eigentum an der Liegenschaft EZ ***** (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlussess) und den Auftrag zu einer Ausgleichszahlung (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses) betreffen. Die Rechtssache wird auch in diesen Punkten zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die zwischen den Streitteilen am 3.5.1985 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Kitz...

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