Entscheidungstext nº 1Ob2331/96t of Oberster Gerichtshof, June 24, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer,  Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Z*****Versicherungen AG, ***** vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Angela B*****, vertreten durch Dr.Karl J.Grigkar, Rechtanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenienten 1. Ing.Walter D*****, und 2. Ing.Franz W*****, beide vertreten durch Dr.Walter Riedl, Dr.Peter Ringhofer, Dr.Martin Riedl und Dr.Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 894.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 50.000,--) bzw wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge von Rekursen der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14.Mai 1996, GZ 14 R 89/96b-43, womit infolge von Berufungen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Juli 1995, GZ 33 Cg 46/93i-36, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2331/96t of Oberster Gerichtshof, June 24, 1997

Spruch

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Versicherungsgesellschaft (in der Folge erstklagende Partei) war Haftpflichtversicherer eines LKW, der am 16.April 1991 von einem Sachverständigen des Amtes der NÖ. Landesregierung (dem Zweitnebenintervenienten) gemäß den §§ 55 und 57 KFG überprüft wurde. Der Sachverständige stellte verschiedene Mängel fest, unter anderem auch schwere Mängel an der Bremsanlage. Für den 3.Juni 1991 wurde demnach eine neuerliche Prüfung gemäß § 57 Abs 6 KFG angeordnet. Bei dieser von einem anderen Sachverständigen, dem Erstnebenintervenienten, vorgenommenen Überprüfung wurde unter anderem ein Bremstest auf dem Rollenbremsprüfstand durchgeführt. Dieser Sachverständige stellte dabei einige leichte Mängel, unter anderem auch solche der Bremsanlage, fest; schwere Mängel attestierte er dagegen nicht. Deshalb wurde gutachtlich festgestellt, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspreche (§ 55 Abs 1 KFG).

An dem dieser Überprüfung nachfolgenden Tag lenkte ein bei der Halterin des LKWs beschäftigter Kraftfahrer das Fahrzeug im Stadtgebiet von Wien. Als er vor einer durch Rotlicht gesperr...

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