Entscheidungstext nº 1Ob121/97v of Oberster Gerichtshof, June 24, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf M*****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel, Dr.Herwig Mayrhofer und Dr.Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1) Wolfgang F*****, 2) Werner F*****, und 3) Elisabeth B*****, alle vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung des Erlöschens einer Dienstbarkeit und bücherlicher Einverleibung der Löschung (Streitwert 80.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgerichts vom 10.Dezember 1996, GZ 3 R 358/96m-12, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8.August 1996, GZ 3 C 211/96z-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob121/97v of Oberster Gerichtshof, June 24, 1997

Spruch

1) Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Löschung einer Grundbuchseintragung (Pkt. 1 lit b des Urteilsspruchs) wendet, zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.499,68 S (darin 583,28 S) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2) Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von dem durch Pkt. 1 dieser Entscheidung erledigten Teil des Klagebegehrens - einschließlich der Kostenentscheidungen aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - abgesehen von jenem Teil der Kosten des Revisionsverfahrens, über den in Pkt. 1 dieser Entscheidung abgesprochen wurde - weiter...

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