Entscheidungstext nº 1Ob53/97v of Oberster Gerichtshof, June 24, 1997

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ing.Siegfried B*****, 2.) Dr.Irene B*****, 3.) Dipl.Ing.Mohamed E*****, und 4.) Christine E*****, alle vertreten durch Dr.Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef H*****, und 2.) Elfriede H*****, beide vertreten durch Dr.Eduard Saxinger, Dr.Peter Baumann, Dr.Wolfgang Lauss, Dr.Franz Mittendorfer und Mag.Johannes Blätterbinder, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Gesamtstreitwert S 60.000,--) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28.November 1996, GZ 12 R 174/96h-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz-Land vom 12.Juni 1996, GZ 11 C 267/96w-8, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.Juli 1996, GZ 11 C 267/96w-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob53/97v of Oberster Gerichtshof, June 24, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 22.855,80 (darin S 2.706,-- USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 21.3.1981 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gutsbestand unter anderem die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 640/1 und 640/2 gehören. Rechtsvorgängerin der Beklagten war deren Mutter. Südöstlich an diese Grundstücke schloß ehedem eine Liegenschaft, unter anderem mit dem Grundstück 639/2, an. Deren Eigentümer wollten im Jahre 1971 einen Teil ihrer Liegenschaft parzellieren lassen, wobei hinde...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company