Entscheidungstext nº 15Os82/97 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und  die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10.Februar 1997, GZ 12 Vr 155/96-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os82/97 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1997

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

II. Aus deren Anlaß (§ 290 Abs 1 StPO) wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1.) und demzufolge auch (teilweise) im Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2.), jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten die Begehung dieses (idealkonkurrierende) Vergehens auch durch "die zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen" angelastet wird, sowie demgemäß auch im St...

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