Entscheidungstext nº 3Ob2325/96z of Oberster Gerichtshof, June 18, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 3,281.245,79 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Juli 1996, GZ 5 R 9/95b-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Mai 1995, GZ 10 Cg 309/94w-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 3Ob2325/96z of Oberster Gerichtshof, June 18, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im übrigen in Rechtskraft erwachsen sind und von dieser Entscheidung unberührt bleiben, werden hinsichtlich der Entscheidung über die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Rahmen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens über die genannten Einreden.

Begründung:

Die Klägerin ist eine am 24.12.1992 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Österreich, die Beklagte ein Unternehmen mit dem Sitz in Italien.

Mit einem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 19.12.1992 wurde ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Tischlereiunternehmen (im folgenden "Tischlereiunternehmen" genannt) mit dem sich aus der Einbringungsbilanz ergebenden Umfang in die klagende Partei eingebracht. Mit demselben Tag ist eine weitere, mit "Abtretungserklärung" überschriebene Urkunde datiert, in der es heißt:

"Im Rahmen der Einbringung aller Aktiven und Passiven meines Einzelunternehmens an die (es folgt der Name der Klägerin) habe ich auch meine Forderungen gegen die (es fo...

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