Entscheidungstext nº 4Ob167/97f of Oberster Gerichtshof, May 27, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Österreichische Fußball Bundesliga e.V., Wien 2, Meiereistraße 7, 2. P***** Gesellschaft mbH, ***** 3. Leopold K*****, alle vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D***** Gesellschaft mbH, *****

2. S***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Werner Loidl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.April 1997, GZ 2 R 44/97f, 2 R 45/97b-27, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob167/97f of Oberster Gerichtshof, May 27, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen über den gegen die Erstbeklagte gerichteten Sicherungsantrag der erst- und zweitklagenden Partei werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt, einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches wird der Erstbeklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites untersagt, die als Wortbildmarken registrierten Logos des SK Rapid Wien, SK Puntigamer Sturm Graz, FC Tirol Milch Innsbruck, Casino Graz GAK, FK Austria Memphis, LASK Linz, SV Keli Ried, SV Casino Salzburg, SCN FC Admira Wacker, FC Linz, wie sie in der der Entscheidung angeschlossenen Abbildung ./K aufscheinen, für Aufkleber zu verwenden.

Das Mehrbegehren, der Erstbeklagten zu untersagen, die Bezeichnung 'Fußball Stickeralbum' für Sammelalben zu verwenden, das 'Super-Fußball Stickeralbum 96/97' Sammelalbum sowie die dazugehörigen Aufkleber zu vertreiben, die fotografischen Darstellungen von Leopold K***** auf Sammelbildern und Sammelalben bis zur teilweisen Unkenntlichkeit zu verändern und diese zu veröffentlichen und zu verbreiten, fotografische Darstellungen von Leopold K***** auf Sammelbildern und Stickeralben zu veröffentlichen und zu verbreiten, sowie Sammelalben, für die die genannten Darstellungen vertrieben werden, herzustellen bzw. zu verbreiten, Werbematerial, das der Förderung des Vertriebes von Sammelalben unter dem Titel 'Super-Fußball Stickeralbum 96/97' der D***** GmbH dient, zu vertreiben, auszuteilen und in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen, weiters der Erstbeklagten aufzutragen, bereits in Verkehr befindliche Sammelalben und das genannte Werbematerial, soweit ...

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