Entscheidungstext nº 2Ob216/97x of Oberster Gerichtshof, May 26, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rade B*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) DI Frank S*****, und 2.) ***** Versicherung AG, ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Dr.Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 800.769,64 sA und Feststellung (S 50.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8.November 1994, GZ 1 R 186/94-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.Juni 1994, GZ 21 Cg 344/93k-35, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob216/97x of Oberster Gerichtshof, May 26, 1997

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Die Klagsforderung besteht mit S 112.692,41 zu Recht.

2. Die Gegenforderung des Erstbeklagten besteht mit S 22.483,50 zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 90.208,91 samt 4 % Zinsen aus S 52.516,50 vom 20. Juni 1992 bis 6.Oktober 1993 und aus S 90.208,91 seit 7.Oktober 1993 binnen 14 Tagen zu zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 710.560,73 sA wird abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien dem Kläger für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 20.November 1990 zur ungeteilten Hand zu einem Viertel haften, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungssummen aufgrund des Versicherungsvertrages zur Unfallszeit.

Das Mehrbegehren auf Feststellung der Solidarhaftung der beklagten Parteien im Umfang weiterer drei Viertel wird abgewiesen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 63.086,31 (darin S 8.980,18 USt und S 7.405,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien S 21.734,07 (darin S 3.622,35 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens sowie S 20.146,50 (darin S 3.357,75 USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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