Entscheidungstext nº 3Ob2035/96b of Oberster Gerichtshof, May 21, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Janko Tischler jun, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S

67.669 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 17.November 1995, GZ 4 R 505/95-35, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 20.Juli 1995, GZ 3 C 414/94h-27, später mit Beschluß vom 22.Jänner 1996, GZ 3 C 414/94h-37, berichtigt, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 3Ob2035/96b of Oberster Gerichtshof, May 21, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Urteile werden

1. in ihrer Entscheidung über den Grund des Anspruchs dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Zwischenurteil

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 67.669,- sA zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

2. in ihrer Entscheidung über die Höhe der Klagsforderung aufgehoben; die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe ihr den Auftrag zum Transport von Konstruktionsteilen erteilt. Der Kraftfahrer Josef H***** sei am 26.2.1993 mit einem Sattelzug der klagenden Partei zum Firmengelände der beklagten Partei gefahren. Dort hätten Leute der beklagten Partei die Beladung mit fünf Paketen von Konstruktionsteilen durchgeführt. Jedes Paket habe aus vier Blechen mit einer Länge von rund 6 m und einer Höhe von rund 2,2 m und einem Gewicht von ca 16 t bestanden. Die betreffenden Pakete seien senkrecht verladen worden. Der Lenker der klagenden Partei habe Bedenken ge...

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