Entscheidungstext nº 14Os31/97 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Dezember 1996, GZ 16 Vr 1.405/95-17, sowie über eine Beschwerde des Angeklagten gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Jenny, und des Verteidigers Dr. Preissecker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os31/97 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz P***** der Vergehen (zu 1.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (zu 2.) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, (zu 3.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und (zu 4.) der versuchten Nötigung nach §§ 15, ...

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