Entscheidungstext nº 12Os57/97 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermine B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11.November 1996, GZ 12 Vr 886/93-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 12Os57/97 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1997

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die Angeklagte die ihr angelasteten Diebstähle gewerbsmäßig begangen habe und demgemäß in der rechtlichen Tatunterstellung unter § 130 erster Fall StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen...

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