Entscheidungstext nº 1Ob79/97t of Oberster Gerichtshof, April 29, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Beck & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagten Parteien 1) Karl J*****, und 2) Manfred J*****, dieser vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 2.Oktober 1996, GZ 39 R 715/96b-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 23.Mai 1996, GZ 9 C 236/94k-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob79/97t of Oberster Gerichtshof, April 29, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Den Beklagten ist als Erben nach ihrem am 2.August 1994 verstorbenen Vater dessen Nachlaß eingeantwortet worden. Der Erblasser war Hauptmieter einer Wohnung in einem Haus der klagenden Partei. Er war an Krebs erkrankt und am 26.Mai 1994 "in ein Altersheim gebracht" wo...

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