Entscheidungstext nº 15Os43/97 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl V***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 28.Jänner 1997, GZ 24 Vr 524/96-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os43/97 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil, das auch eine in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Unterbringungsantrages in Ansehung einer weiteren, dem Betroffenen angelasteten Tat enthält, wurde die Unterbringung des Karl V***** in e...

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