Entscheidungstext nº 15Os51/97 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21.November 1996, GZ 12 Vr 574/94-47, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 15Os51/97 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Klaus W***** wurde - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 43 a Abs 3 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie gemäß "§ 365" (gemeint: §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1) StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrages von 10.000 S an den Privatbeteiligten David H***** verurteilt, weil er am 3.August 1994 in Zw...

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