Entscheidungstext nº 4Ob45/97i of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl J.Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien  als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1996, GZ 5 R 174/96m-16, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.Juli 1996, GZ 38 Cg 19/96x-12, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob45/97i of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Streitteile gehören zwei großen, international tätigen Pharmakonzernen an und stehen in Österreich hinsichtlich des Vertriebes von Arzneimitteln, die den LDL-Cholesterinspiegel senken sollen, im Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt das Produkt Zocord 'R', das den Wirks...

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