Entscheidungstext nº 5Ob109/97h of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen außerstreitigen Rechtssachen des Antragstellers Mag.Hans T*****, vertreten durch Mag.Heide Schabus, Österreichischer Mieter- und Wohnungseigentümerbund, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Dr.Martin S*****, vertreten durch die Hausverwaltung Rudolf Prokop Inhaber Franz Hartl, Hintzerstraße 1, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG (§ 46a Abs 5 MRG) infolge Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.Dezember 1996, GZ 40 R 545/96k-28, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.Juni 1996, GZ 28 Msch 85/95b-24, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 5Ob109/97h of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses ***** *****Tstraße*****G*****gasse *****. Es handelt sich dabei um ein fünfgeschossiges Gebäude, das im Jahr 1914 errichtet wurde und sich in einem relativ guten Erhaltungszustand befindet.

Der Vater des Antragstellers mietete im Jahr 1954 die Bestandobjekte top Nr. I (98 m2) und II (106,80 m2), beide mit der Adresse G*****gasse 3, sowie top IA (130 m2) und IIIA (360,87 m2), beide mit der Adresse T*****straße 8. Er betrieb in diesen Räumen das Unternehmen "Möbelhaus T*****". Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 15.2.1979 übertrug er dieses Unternehmen dem Antragsteller.

Mit Schreiben vom 19.10.1994 anerkannte der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 46a Abs 5 MRG als Hauptmieter aller vier Bestandobjekte und schrieb ihm gleichzeitig ab 1.1.1995 einen höheren Mietzins für die Objekte top I, II und IIIA vor, wobei er davon ausging, daß der angemessene Hauptmietzins für top I und II S 100,-- pro m2, für top IIIA S 200,-- pro m2 beträgt. Dementsprechend wurden in der ersten Stufe der "Fünfzehntelanhebung" S 1.073,30 für top I, S 1.491,10 für top II und S 7.428,90 für top IIIA verlangt, dazu noch ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie die Betriebskosten; der Antragsteller bezahlte die vorgeschriebenen Beträge.

Dem Grunde nach ist das vom Antragsgegner ausgeübte Recht der Mietzinsanhebung unstrittig. Der Antragsteller hält jedoch den ihm vorgeschriebenen Hauptmietzins der Höhe nach für unangemessen und hat daher zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht dessen Überprüfung verlangt. In diesem Zusammenhang hat er auch geltend gemacht, sein Vater habe Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes gemacht. Im Jahr 1954 seien Zwischenwände aufgestellt und Wände verschalt worden, außerdem habe man teilweise den Fußboden betoniert und Elektroinstallationen durchgeführt.

Der Antragsteller hält den von ihm der Mietzinsanhebung zugrundegelegten m2-Zins von S 100,-- bzw S 200,-- für angemessen.

Mit Sachbeschluß vom 14.6.1996 stellte das Erstgericht fest, daß der vom Antragsgegner als Vermieter der verfahrensgegenständlichen Bestandobjekte dem Antragsteller als deren Mieter im Jänner 1995 vorgeschriebene Hauptmietzins das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um S 79,97 für top Nr. I, S 252,-- für top Nr. II und S 1.444,93 für top Nr. IIIA überschritten hat. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Bestandobjekte top Nr. I, II und IIIA bilden eine Einheit und werden als Verkaufslokal, Büro, Lagerraum sowie Werkstatt für das vom Antragsteller betriebene Unternehmen genutzt. Das Bestandobjekt top Nr. IIIA (T*****straße 8) ist vom Grundriß und der Bausubstanz her ein einzelner, ca 36 Meter langer und von ca 12 Meter auf 7,5 Meter Breite zusammenlaufender Raum, welcher in der Mitte von Betonpfeilern durchzogen ist und eine Raumhöhe von ca 5,5 Metern aufweist. Von Mieterseite wurden durch das Aufs...

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