Entscheidungstext nº 4Ob96/97i of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Judy Z. K*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmied und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Julie R*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger, Mag.Michael Pilz und Dr.Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung eines angemessenen Entgelts, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.Jänner 1997, GZ 2 R 193/96g-42, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1995, GZ 2 Cg 71/95d-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob96/97i of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 21.375 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist seit Jahren als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, tätig. Sie betreibt "Channeling" und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt.

Die Beklagte ist gleichfalls Medium. Sie trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als "Medium, durch welches Ramtha spricht". Vor dem Auftreten der Beklagten "channelte" nur die Klägerin mit der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha". Sie ist Inhaberin der am 17.9.1993 (nach Klagseinbringung) angemeldeten und seit 31.8.1994 geschützten Wortmarke "Ramtha Dialogues" und der am 10.2.1994 angemeldeten und seit 10.10.1994 geschützten Wortmarke "Ramtha".

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Wort "Ramtha" oder Zusammensetzungen oder Verbindungen mit diesem Wort für andere, nicht von der Klägerin stammende Werke, wie insbesondere für Seminare und schriftliche Seminarunterlagen zu verwenden und Werke od...

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