Entscheidungstext nº 4Ob109/97a of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1996, GZ 3 R 225/96w-43, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 1996, GZ 6 Cg 103/95i-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob109/97a of Oberster Gerichtshof, April 22, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.562,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger übt das Schlosserhandwerk in L***** und in W***** aus. Eine seiner Haupttätigkeiten ist das Herstellen von Schlüsseln.

Die Beklagte betreibt in verschiedenen Standorten "P*****Märkte". Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Kleinhandel, sowie über eine Gewerbeberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe (früher: Kraftfahrzeugmechanikergewerbe). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung verfügte die Beklagte über keine Gewerbeberechtigung für das Schlosserhandwerk.

1994 versandte die F***** GmbH eine Postwurfsendung, die mit "P*****Markt News Auto-Info 7/94" überschrieben war. Auf dem Deckblatt war ein P*****Markt-Mitarbeiter abgebildet, der an einer Schlüsselfräsmaschine hantierte; im Hintergrund ein Schlüsselsortiment. Die Abbildung war mit "Jeder Schlüssel um nur S 10,--" überschrieben. Im Kleindruck wurde darauf hingewiesen, daß die Aktion zeitlich bis 30.6.1994 und auf maximal zwei Schlüssel pro Kunde beschränkt sei. Ausgenommen von der Aktion seien einzelgesperrte und Schließanlagenschlüssel. Unter der Abbildung s...

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