Entscheidungstext nº 11Os32/97 of Oberster Gerichtshof, April 15, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fritz Schi***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.November 1996, GZ 4 b Vr 8009/96-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 11Os32/97 of Oberster Gerichtshof, April 15, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Fritz Schi***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG und 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mi...

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