Entscheidungstext nº 2Ob149/97v of Oberster Gerichtshof, April 10, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Herbert W*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 250.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.Mai 1994, GZ 3 R 248/93-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 19. November 1993, GZ 3 Cg 269/92-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob149/97v of Oberster Gerichtshof, April 10, 1997

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Festgestellt wird, daß der Beklagte dem Kläger für alle Schäden ersatzpflichtig ist, die dieser in Hinkunft aufgrund des Unfalls erleiden wird, der sich am 7.10.1990 im Gemeindegebiet von Krieglach auf der Bundesstraße 72 ereignet hat.

Die Haftung des Beklagten ist auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG in dessen zum Unfallszeitpunkt gültiger Fassung begrenzt.

Dagegen wird das Feststellungsmehrbegehren, den Beklagten treffe eine über die Haftungshöchstbeträge des EKHG in dessen zum Unfallszeitpunkt gültiger Fassung hinausgehende Haftung, abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von S 65.492,96 sowie anteilige Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 9.618,72 binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Verfahrens dritter Instanz S 4.839,- (darin S 406,50 Umsatzsteuer und S 2.400,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde als Zuseher des am 7.10.1990 auf der Bundesstraße Nr 72 ausgetragenen...

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