Entscheidungstext nº 4Ob56/97g of Oberster Gerichtshof, April 08, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** AG, ***** vertreten durch Dr.Rainer Tahedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. September 1996, GZ 1 R 144/96w-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.April 1996, GZ 24 Cg 307/95w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob56/97g of Oberster Gerichtshof, April 08, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

21.375 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betrieb einen Privatsender mit Standort in der Slowakei und strahlte damit das Rundfunkprogramm "Radio CD" nach Österreich. Die Einnahmen der Beklagten stammen ua aus dem Verkauf von - an die österreichische Bevölkerung gerichteter - Werbung. In der Zeitschrift "C*****" vom August 1995 erschien auf Seite 163 eine ganzseitige Werbeeinschaltung mit folgendem Wortlaut:

"SCHWARZHÖRER WILLKOMMEN!

RADIO CD

UKW 96.6"

Der klagende Österreichische Rundfunk begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Radiosender die Aussage "Schwarzhörer willkommen" oder gleichsinnige Aussagen in Österreich zu unterlassen; ferner stell...

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