Entscheidungstext nº 9ObA54/97z of Oberster Gerichtshof, March 26, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr.Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard G*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Kurt Hanusch und Dr.Heimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 475.928,84 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.November 1996, GZ 9 Ra 239/96z-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Oktober 1995, GZ 3 Cga 79/94x-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 9ObA54/97z of Oberster Gerichtshof, March 26, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten nach einer Klagsausdehnung die Zahlung von S 475.928,84 sA. Er habe sich beim Beklagten, der mit einem Inserat einen qualifizierten und erfahrenen Inbetriebnahmetechniker auf dem Gebiet der Lüftungstechnik gesucht habe, gemeldet. Dieser habe ihm in Aussicht gestellt, für etwa drei Jahre an der Großbaustelle Universitätszentrum ***** arbeiten zu können. Der Beklagte habe einen Vertragsentwurf unterbreitet, der nicht als Angestellten-, sondern als freier Mitarbeitervertrag bezeichnet gewesen sei. Daran seien in der Folge mehrere Änderungen vorgenommen worden, doch sei es nie zur Unterschriftsleistung durch den Kläger gekommen. Wohl habe der Kläger am 20.9.1993 seine Tätigkeit aufgenommen, aber nicht in Entsprechung des Vertragsentwurfes, sondern als Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis. Der Kläger habe nicht eigenständig agieren dürfen, es sei ihm jeder Handgriff von einem Angestellten des deutschen Auftraggebers des Beklagten vorgeschrieben worden, mündlich und schriftlich sei dem Kläger die jeweils von der deutschen Geschäftsleitung gewünschte Vorgangsweise nahegebracht worden. Von einem weisungsfreien und eigenständigen Arbeiten könne daher keine Rede sein. Die Vereinbarung eines Stundenlohns von S 350,-- bzw S 400,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer sei auch als branchenüblicher Stundenlohn angemessen und deute daher nicht auf das Vorliegen eines Werkvertrages hin. Der Kläger habe W...

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