Entscheidungstext nº 3Ob114/97d of Oberster Gerichtshof, March 26, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Johanna H*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Rupert A*****,

2. Irma A*****, beide vertreten durch Dr.Arnold Petrowitsch und Dr.Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 21.Juni 1995, GZ 5 R 96/95-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 28.Dezember 1994, GZ 4 C 4738/93y-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob114/97d of Oberster Gerichtshof, March 26, 1997

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagten Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution das Befahren des zwischen der Südsteirischen Grenzstraße und der EZ 15 Grundbuch ***** S***** befindlichen Weges, der über die Liegenschaft EZ 31 Grundbuch ***** S*****, nämlich über die Grundstücke 624/30 (Überlandgrundstück KG ***** E*****) und .63 Baufläche führt, zu Zwecken seines Buschenschankbetriebs, insbesondere durch Gäste des Buschenschankbetriebs, zu unterlassen.

Das darüber hinausgehende Begehren, die Beklagten seien schuldig, das Befahren dieses Weges uneingeschränkt zu unterlassen, wird abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien den Geldbetrag von S 4.050 an Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Die übrigen Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 31 KG S*****, zu der ua das Grundstück 624/30 und .63 (Baufläche) gehört. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 15 KG S*****, zu der ua das Grundstück Nr.500 gehört.

Die Liegenschaft der Beklagten liegt südlich der grob gesehen von Osten in Richtung Westen verlaufenden Eckberger Weinstraße (Grenzlandstraße) und wird durch zwei von der Eckberger Weinstraße abzweigende Zufahrten erschlossen, wobei die eine Zufahrt östlich des Anwe...

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