Entscheidungstext nº 2Ob72/97w of Oberster Gerichtshof, March 20, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Stefan D*****, vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die Beklagten 1. Ignaz H*****, und 2. Josef H*****, sowie 3. ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 116.325 sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29.Oktober 1996, GZ 12 R 240/96t-28, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Juni 1996, GZ 5 Cg 99/95y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob72/97w of Oberster Gerichtshof, March 20, 1997

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"1. Die Klagsforderung besteht mit S 77.550 zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht mit S 24.314,67 zu Recht.

3. Die Beklagten sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger

S 53.235,33 samt 9 % Zinsen seit 2.3.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 63.089,67 sA wird abgewiesen.

4. Die Beklagten sind ferner zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger an erstinstanzlichen Pauschal-, Sachverständigen- und Zeugengebühren (unter Berücksichtigung der von den Beklagten getragenen Sachverständigengebühren) S 6.701 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

5. Der Kläger ist schuldig, den Beklagten an anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens S 2.849,68 binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger an anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens S 204,55 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 14.1.1995 gegen 10.15 Uhr ereignete sich auf der Kraimsthalstraße nahe dem Haus Kraims 71 im Gemeindegebiet Seewalchen am Attersee ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines PK...

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