Entscheidungstext nº 15Os28/97 of Oberster Gerichtshof, March 20, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Verteidigerin und des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Dezember 1996, GZ 35 Vr 3377/95-60, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 15Os28/97 of Oberster Gerichtshof, March 20, 1997

Spruch

Die von der Verteidigerin ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die vom Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die von der Verteidigerin ausgeführte Berufung und Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

G...

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