Entscheidungstext nº 1Ob14/97h of Oberster Gerichtshof, March 18, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria U*****, vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien 1. Margot T*****, und 2. Christian T*****, beide vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Räumung (Streitwert 12.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgerichts vom 23.September 1996, GZ 21 R 393/96k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 28.Mai 1996, GZ 3 C 1596/95d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob14/97h of Oberster Gerichtshof, March 18, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.573,50 S (darin 595,58 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde aufgrund eines mit ihrer Großmutter geschlossenen Übergabsvertrags vom 26.April 1995 Eigentümerin einer Liegenschaft mit Haus in Bad Goisern. Die Beklagten - die Erstbeklagte ist eine Tochter der Übergeberin - wohnen als Ehegatten im ersten Stock dieses Hauses. Sie benutzten Bankkredit zur Finanzierung von Aus- und Umbauarbeiten in ihrer Wohnung. Zu dessen Besicherung wurde die Liegenschaft mit einer Hypothek bis zum Höchstbetrag von 520.000 S belastet. Die Erstbeklagte hat noch zwei Brüder. Einer dieser Brüder ist der Vater der Klägerin. Diese und die Erstbeklagte wohnen seit ihrer Geburt ohne nennenswerte Unterbrechungen im bezeichneten Haus. Anläßlich des Todes des Ehemanns der Übergeberin kam es in der Familie zu einem ...

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