Entscheidungstext nº 1Ob65/97h of Oberster Gerichtshof, March 18, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer,  Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei U***** offene Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte - Partnerschaft in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Parteien 1.) I*****-AG, *****, und 2.) N.W***** Gesellschaft mbH, *****, Zweitantragsgegnerin vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,718.735,96 US-$, Unterlassung und Herausgabe infolge der Revisionsrekurse der gefährdeten Partei und der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 5. November 1996, GZ 46 R 1383/96i-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing vom 30.Juli 1996, GZ 4 C 353/96v-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob65/97h of Oberster Gerichtshof, March 18, 1997

Spruch

1) Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin werden zurückgewiesen.

2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird, soweit er sich auch auf das Verbot bezieht, die Liegenschaft EZ 290 KG H***** zu belasten oder zu veräußern, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem ordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts in Punkt E mit Ausnahme des auf die Liegenschaft EZ 290 KG H***** bezogenen Ausspruchs wiederhergestellt wird, sodaß die einstweilige Verfügung - abgesehen von der bezeichneten Ausnahme - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"A) Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei gegen die Antragsgegner auf Zahlung von 1,718.735,96 US-$ samt 5 % Zinsen seit 2.3.1993 ergehen folgende Anordnungen:

a) Der Erstantragsgegnerin wird verboten, über Forderungen gegen die Zweitantragsgegnerin aus dem Beteiligungs- und Gesellschaftsvertrag vom 23.2.1993 zu verfügen.

Der Zweitantragsgegnerin wird verboten, Verfügungen der Erstantragsgegnerin über diese Forderungen zu befolgen, insbesondere Zahlungen an die Erstantragsgegnerin oder an deren Order zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung in die genannten Forderungen erschweren könnte.

b) Der Zweitantragsgegnerin wird verboten, über Forderungen gegen den Drittschuldner Rechtsanwalt Dr.Michael M*****, aus Treuhandverträgen, insbesondere aus dem Verkauf von Liegenschaften zu verfügen. Dem Drittschuldner Dr.Michael M***** wird verboten, Verfügungen der Zweitantragsgegnerin über diese Forderungen zu befolgen, insbesondere Zahlungen an sie zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung in die genannten Forderungen erschweren könnte.

c) Der Zweitantragsgegnerin wird verboten, über Forderungen aus den in § 1 Abs 1 BWG angeführten Bankgesc...

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