Entscheidungstext nº 1Ob2309/96g of Oberster Gerichtshof, March 18, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith D*****, vertreten durch Dr.Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 491.151,02 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5.Juni 1996, GZ 14 R 71/96f-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.August 1995, GZ 31 Cg 29/94a-12, überwiegend bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2309/96g of Oberster Gerichtshof, March 18, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 491.151,02 samt 4 % Zinsen seit 4.8.1990 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 84.200,-- (darin S 120,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Nach dem am 3.8.1990 verstorbenen Josef M***** war ein Verlassenschaftsverfahren anhängig. Die Klägerin als einziges Kind des Verstorbenen konnte von dem vom Abhandlungsgericht als Gerichtskommissär beauftragten Notar erst im Mai 1991 ausfindig gemacht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Verlassenschaftskurator bestellt. Kurz nach Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung wurden dem Gerichtskommissär von der Schwägerin des Verstorbenen ein Bargeldbetrag, Schlüssel, drei Sparbücher sowie Aufzeichnungen des Verstorbenen, die eine Vielzahl von Sparbuchnummern enthielten, ausgefolgt. Die dazugehörigen Sparbücher wurden nicht...

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