Entscheidungstext nº 8ObA2359/96m of Oberster Gerichtshof, March 13, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Retzer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie W*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei F***** F***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 89.810,-- netto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.September 1996, GZ 15 Ra 101/96-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Juni 1995, GZ 35 Cga 182/94z-16, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8ObA2359/96m of Oberster Gerichtshof, March 13, 1997

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin war vom 1.9.1993 bis 28.4.1994 für die beklagte Partei als Verkaufsmitarbeiterin für den Vertrieb von Mitgliedschaften in Ferienclubs tätig. Als Entgelt sollte sie nach Maßgabe der Kundenzahlungen nur Provisionen erhalten. Die beklagte Partei hatte zur Ausübung dieser Tätigkeit in einem Haus in L***** Büroräume eingerichtet. Die beklagte Partei war bestrebt, kein arbeitsvertragliches Entgelt mit Lohnnebenkosten zu entrichten. Zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit benötigte sie Vertriebsmitarbeiter, die die Interessenten mit den Clubmitgliedschaften vertraut machten und auf Abschlüsse hinwirkten. Die Beklagte schaltete im Jahr 1993 in den Vorarlberger Nachrichten Inserate ein, in denen sie die Tätigkeit eines Beraters/einer Beraterin im Innendienst mit Fixum zuzüglich Provision anbot. Neben anderen Bewerbern und Bewerberinnen stellte sich Ende August 1993 die Klägerin bei der Beklagten vor. Sie führte mit Manfred S*****, der bei der Umsetzung der konkreten Vertriebsst...

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