Entscheidungstext nº 10ObS73/97a of Oberster Gerichtshof, March 06, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Jörg Krainhöfner und Dr.Manfred Dafert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johanna M*****, Taxiunternehmerin, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1996, GZ 10 Rs 324/96g-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Juli 1996, GZ 2 Cgs 135/95x-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10ObS73/97a of Oberster Gerichtshof, March 06, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Die am 30.3.1942 geborene Klägerin ist seit 1976 selbständige Taxiunternehmerin ohne Beschäftigte; sie fuhr stets alleine mit dem Taxi und beschäftigte nie einen Chauffeur. Aufgrund verschiedener krankheitsbedingter Einschränkungen ist die Klägerin nur mehr für leichte, halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ...

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