Entscheidungstext nº 13Os13/97 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Berthold S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Oktober 1996, GZ 35 Vr 2270/96-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Verteidigers Dr. Josef Pfurtscheller, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os13/97 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1997

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (II.) sowie im Strafausspruch, jedoch ausgenommen den Einziehungsausspruch eines Springmessers, aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs und des darauf beruhenden Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs betreffend den aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches, nämlich das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und 2 erster Fall SGG (I) und das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (III) wird in der Sache selbst erkannt:

Berthold S***** wird nach § 28 StGB, § 12 Abs 2 SGG zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen.

Mit seiner Berufung wi...

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