Entscheidungstext nº 4Ob2/97s of Oberster Gerichtshof, February 25, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Johann K*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Ganzert & Ganzert Partnerschaft in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.November 1996, GZ 2 R 140/96p-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 5.März 1996, GZ 8 Cg 117/94s-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob2/97s of Oberster Gerichtshof, February 25, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Der Kläger betreibt seit Ende 1986 unter der protokollierten Einzelfirma C***** ein Unternehmen, das sich mit dem Entwurf, der Konstruktion und dem Bau von Sondermaschinen, und zwar Vortriebsmaschinen im Tunnelbau, beschäftigt. Mit Kanalbauarbeiten hatte der Kläger nie etwas zu tun.

Die Beklagte besteht seit 1985 als Bauunternehmen; sie befaßt sich vorwiegend mit Tiefbau, schwerpunktmäßig mit Kanalbau und seit 1987 mit Kanalsanierungen. In diesem Zusammenhang beschäftigte sie sich auch mit der Entwicklung von Arbeitsmaschinen.

In der Ausgabe der "Extra-Nachrichten" der OÖ Nachrichten vom 3.März 1994 erschien im Rahmen einer von Bauunternehmen gestalteten Werbesonderseite (Beilage ./B) außer einem Inserat der Beklagten mit einer Abbildung des Roboters ENTEC 2500 ein redaktioneller Artikel unter der Überschrift "Umwelt-Technologie 'Made in Upper Austria' " mit folgendem Inhalt:

"Neue Erfindung mit effizienteren Einsatzm...

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