Entscheidungstext nº 1Ob2005/96a of Oberster Gerichtshof, February 25, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl D*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mag.Heimo K*****, vertreten durch Dr.Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen 506.075,20 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1995, GZ 5 R 114/95-65, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27.März 1995, GZ 18 Cg 430/93t-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2005/96a of Oberster Gerichtshof, February 25, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Beklagte und seine Ehegattin beauftragten am 15.April 1988 den Kläger mit Bautischlerarbeiten beim Neubau eines Wohnhauses mit Ordination. Der Werkvertrag der Streitteile, dessen Vertragsbestandteile das Kostenanbot des Klägers vom 29.Jänner 1988 mit einer Anbotssumme von 791.253,60 S (incl. USt), die allgemeinen Bedingungen - die auch eine Pönalevereinbarung enthalten - und die Pläne des Architekten bildeten, umfaßte die Fertigung und den Einbau von Innen- und Außenelementen (Tür- und Fensterelemente) sowie von Verglasungselementen. Punkt 10. der allgemeinen Bedingungen lautet:

"10. ABNAHME UND GEBÜHREN

10.1. (Zu Ö-Norm A 2060 Abschnitt 2.22) Die Übernahme der Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt erst dann, wenn keinerlei Beanstandungen gegeben oder in ansehbarer Zeit zu erwarten sind. Bis dahin haftet der Auftragnehmer für alle Gebühren."

Die Bauaufsicht nahmen der Beklagte und seine Ehegattin selbst wahr; lediglich die hier nicht bedeutsamen Baumeisterarbeiten beaufsichtigte der vom Beklagten beigezogene Architekt. Die Innenelemente wurden zweimal farblos lackiert und dabei entgegen der Vereinbarung statt der nicht wasserlöslichen Cetolimprägnierlasur wasserlösliche und giftfreie ...

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