Entscheidungstext nº 5Ob29/97v of Oberster Gerichtshof, February 25, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Thomas B*****, Schüler, vertreten durch seine Mutter Gertrud B*****, Vertragsbedienstete, beide *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Johann M*****, Mechanikerlehrling, ***** vertreten durch Dr.Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, 2.) Rudolf S*****, Gemeindebediensteter, ***** 3.) Wolfgang E*****, Tischlermeister und Bürgermeister, ***** und 4.) Marktgemeinde M*****, zweit- bis viertbeklagte Parteien vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 81.458,- s.A. und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.November 1996, GZ 2 R 118/96b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4.März 1996, GZ 10 Cg 213/94w-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob29/97v of Oberster Gerichtshof, February 25, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den zweit- bis viertbeklagten Parteien die mit S 8.745,74 (darin enthalten S 1.457,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 8.8.1992 ereignete sich in dem von der viertbeklagten Partei betriebenen "Erlebnisbad" ein Unfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte beteiligt waren, die als zahlende Badegäste die Wasserrutsche benützten. Der damals 18-jährige Erstbeklagte rutschte nach dem Kläger, der zum Unfallszeitpunkt 14 Jahre alt war, die Rutsche hinunter und prallte gegen den Kläger, der hinter der letzten Kurve hatte anhalten müssen, weil vor ihm Kinder die Rutsche blockiert hatten.

Der Zweitbeklagte war zum Unfallszeitpunkt Gemeindeangestellter (verantwortlicher Bademeister in dem genannten Bad), der Drittbeklagte Bürgermeister der viertbeklagten Partei.

Der Kläger begehrt zuletzt die Zahlung von S 81.458,- s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes (darin enthalten S 80.000,- Schmerzengeld) und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Folgen und Nachteile aus dieser Kollision.

Der Erstbeklagte habe einen zu geringen Abstand eingehalten und dadurch bei Benützung der...

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