Entscheidungstext nº 15Os210/96 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann N***** und Helmut H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Mai 1996, GZ 10 Vr 1704/94-48, sowie über die Beschwerde des Angeklagten N***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil verkündeten Beschluß gemäß § 55 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 15Os210/96 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Johann N***** und Helmut H***** wurden mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II.), der Angeklagte N***** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (I.) schuldig erkannt.

Danach haben die Angeklagten in Schwanberg/Bezirk Deutschlandsberg, und zwar

(zu I.) Johann N***** vorerst als Einzelkaufmann und ab 10.August 1988 als Komplementär der Johann N*****-KG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. von 1985 bis Ende 1990 fahrlässig seine bzw die Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG dadurch herbeigeführt, daß er leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit benutzte, und durch Beteiligung bzw Aufrechterhaltung von Beteiligungen an anderen, teils ausländischen Unternehmungen und durch Eingehen von mangelhaft gesicherten Lieferverpflichtungen gewagte Geschäfte abschloß,

2. in der Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 9.Juni 1994 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;

(zu II.) Johann N***** und Helmut H***** (dieser als de facto-Leiter des Rechnungswesens) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in der Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 31.Dezember 1993 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder die Johann N*****-KG unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachangeführter Kreditinstitute durch Verschweigung der Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG, durch "überhöhte Fakturierung von ...

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