Entscheidungstext nº 9ObA8/97k of Oberster Gerichtshof, February 12, 1997
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann F*****, Installateur, *****, vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Herbert G*****, Heizungsbau- und Installationen, *****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 147.592,90 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1996, GZ 9 Ra 216/96t-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.September 1995, GZ 17 Cga 132/94v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 9ObA8/97k of Oberster Gerichtshof, February 12, 1997
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Der Kläger war vom 26.6.1985 bis zum 20.4.1994 beim Beklagten als Installateur beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein und begehrt vom Beklagten S 147.592,90 an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung. Er habe sich am 18.4.1994 im Krankenstand befunden und diesen am 19.4.1994 dem Beklagten telefonisch gemeldet. Der Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 19.4.1994 aufgefordert, bis 22.4.1994 eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen. Am 20.4.1994 sei der Kläger ...See the full content of this document
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