Entscheidungstext nº 4Ob20/97p of Oberster Gerichtshof, February 11, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Oberösterreich, Linz, Dinghoferstraße 4, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Nandor F*****, 2. Imre K*****, vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Unterlassung (Streitwert je S 250.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitbeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25.November 1996, GZ 3 R 237/96-10, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 8. Juli 1996, GZ 4 Cg 71/96s-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob20/97p of Oberster Gerichtshof, February 11, 1997

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag gegen den Zweitbeklagten werden aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Begründung:

Der Erstbeklagte ist Zahnarzt. In seiner Praxis in V***** in Ungarn behandelt er auch österreichische Patienten. Seit etwa vier Jahren besucht er etwa alle 14 Tage den Zweitbeklagten in E*****. Seine Besuche dienen in erster Linie dazu, in der Wohnung des Zweitbeklagten österreichische Patienten zu untersuchen, eine Diagnose sowie einen Vorschlag für die weitere Behandlung in Ungarn zu erstellen und kleinere Eingriffe durchzuführen. In der Regel fertigt der Erstbeklagte für seine ös...

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