Entscheidungstext nº 6Ob2328/96p of Oberster Gerichtshof, January 30, 1997

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner,  Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Gemeinde O*****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Dipl.-Ing.Peter M*****, vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 510.330,06 S und 38.278,-- S, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.Juli 1996, GZ 1 R 151/96g-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.März 1996, GZ 12 Cg 284/94h, 12 Cg 6/95b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob2328/96p of Oberster Gerichtshof, January 30, 1997

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Die Tiroler Gemeindeordnung sieht für den Abschluß von Rechtsgeschäften der Gemeinde besondere Formvorschriften vor. Der Bürgermeister kann Rechtsgeschäfte nicht allein abschließen. Vertragsurkunden müssen von zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes mitgefertigt werden. Für den Vertragsabschluß ist ferner ein Beschluß des Gemeinderates erforderlich. Der beklagte Architekt war schon vor 1988 bei mehreren Projekten für die klagende Gemeinde tätig gewesen, ohne daß bei der Auftragserteilung die Formvorschriften eingehalten worden wären. Die Klägerin plante im Jahr 1988 eine Änderung der Flächenwidmung ihres Gemeindegebietes. Am 8.4.1988 faßte der Gemeinderat den Beschluß, daß dem Beklagten der Auftrag zur Erstellung eines Flächenwidmungsplanes gegen ein Pauschalhonorar erteilt werde. Der Plan sollte bis zur "Verordnungsreife" ausgeführt werden. Dies teilte der Bürgermeister dem Beklagten mit. Dieser erstellte den Flächenwidmungsplan, auf dessen Grundlage der Gemeinderat einen Beschluß über die Änderung der Flächenwidmung faßte. Dieser Beschluß wurde von der Tiroler Landesregierung nicht genehmigt. Es wurden 17 technische Mängel festgestellt, die der Bek...

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